Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geschäftsbedingungen Vermietung
Wir arbeiten auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und können Abweichungen von diesen nicht akzeptieren. Erst durch schriftliche Bestätigung kommt ein gültiger Mietvertrag zustande. Voraussetzung zum Anmieten eines Anhängers für den Mieter oder dem von ihm eingesetzten Fahrer ist der Besitz eines gültigen Führerscheins. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es untersagt ist, angemietete Anhänger Dritten zu überlassen.

2. Vorbestellung/Übernahme von Mietanhängern
Der Vermieter kann nur schriftliche Vorbestellungen als verbindlich ansehen. Für mündliche bzw. fernmündliche Bestellungen, sofern nicht vom Vermieter eine schriftliche Bestätigung vorliegt, übernehmen wir keine Haftung wenn der Mietgegenstand nicht zum gewünschten Zeitpunkt zur Verfügung. Wird ein vorbestellter Anhänger nicht abgeholt und kann dieser vom Vermieter auch nicht kurzfristig neu vermietet werden, so ist für die gesamte Zeit der Vorbestellung (Mietzeit) der jeweilige Mietpreis in voller Höhe fällig. Bei übernahme des Mietanhängers bestätigt der Mieter durch seine Unterschrift, diesen ordnungsgemäß, d.h. in verkehrssicherem Zustand erhalten zu haben. Weiterhin bestätigt der Mieter, die Anhängerpapiere (Fahrzeugschein-Kopie oder Fahrzeugschein und evtl. grüne Versicherungskarte) vollständig und den Anhänger sauber übernommen zu haben.

3. Mietzeit und Mietpreis
Vermietung und Annahme von Mietanhängern werden individuell zwischen Mieter und Vermieter geregelt. Die im Mietvertrag vereinbarte Mietdauer muß eingehalten werden. Sind etwaige Überschreitungen nicht vereinbart, ist in diesem Falle eine Vertragsstrafe von Euro 25,00 (fünfundzwanzig) fällig. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag der Mietzeitüberschreitung eine jeweilige Tagesmiete fällig. Bei sämtlichen Mietzeitüberschreitungen haftet der Mieter für alle für den Vermieter auftretenden Nachteile und Ausfallschäden. Diese müssen vom Vermieter genau beziffert werden. Der Mietpreis ist vom Mieter bei Abschluß des Mietvertrages zuzüglich der ggf. vereinbarten Kaution bei Abholung des Mietanhängers in bar zu entrichten. Wird nachträglich eine Mietzeitverlängerung vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, den zusätzlichen Mietpreis so schnell wie möglich bzw. nach Aufforderung vom Vermieter zu entrichten.

4. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag zum ordnungsgemäßen Umgang mit dem Mietgegenstand. Er ist in der Mietzeit für Verkehrs- und Betriebssicherheit des ihm anvertrauten Mietanhängers verantwortlich und verpflichtet, auftretende Schäden sofort und dadurch notwendige Reparaturen vorher dem Vermieter zu melden, um den weiteren Verfahrensweg abzusprechen. Verstößt der Mieter gegen diese Pflicht, können keine Ersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden. (ausgenommen sind notwendige Glühlampenwechsel). Schadensersatzansprüche jeglicher Art bei Reifenschäden während der Mietzeit müssen vom Vermieter abgewiesen werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Beschädigung und Diebstahl ausreichend zu schützen und zu sichern. Bei Verkehrsunfällen sind durch den Mieter sofort die Polizei und der Vermieter zu verständigen. Der Mieter hat sich über die Bedienung und den Umgang mit Anhängern selbst zu informieren und trägt die alleinige Verantwortung für den Mietgegenstand und alle damit verbundenen Ereignisse, ob im Straßenverkehr oder anderweitig für die gesamte Mietzeit.

5. Zusätzliche Pflichten bei Auslandsfahrten mit dem Mietanhänger
Auslandsfahrten mit dem Mietanhänger müssen dem Vermieter mitgeteilt und auf dem Mietvertrag angegeben werden. Der Vermieter gibt dafür sein Einverständnis durch seine Unterschrift.

6. Beendigung der Mietzeit
Bei der Rückgabe des Mietanhängers hat der Mieter die Fahrzeugpapiere und evtl. bereitgestelltes Zubehör ordnungsgemäß dem Vermieter unaufgefordert zu übergeben. Weiterhin müssen aufgetretene Beschädigungen dem Vermieter gemeldet werden. Bringt der Mieter den Mietgegenstand ungereinigt zurück, kann der Vermieter die Reinigungskosten dem Mieter in Rechnung stellen, ebenso wird zu Schaden gegangenes Zubehör (Spanngurte, Kastenschloss, Adapter, etc.) in Rechnung gestellt oder durch den Vermieter ersetzt.

7. Versicherung
Die Anhänger sind mind. haftpflichtversichert. Es besteht KEINE Vollkaskoversicherung. Kommt es zu einer Beschädigung im angehangenen Zustand, haftet der Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges. Treten im Schadensfall Kosten durch den Versicherer des Vermieters auf so trägt diese der Mieter. Steht der Mieter oder dessen eingesetzter Fahrer unter Alkoholeinfluß, so haftet er stets für alle Schäden in unbegrenzter Höhe.

8. Haftungsausschluß
Der Vermieter haftet nicht, wenn: a) dem Mieter evtl. Kosten, Nachteile oder Ausfälle durch während der Mietzeit aufgetretene Schäden entstanden sind. b) er sich in Besitz seiner Mietanhänger begibt, weil ihm bekannt wurde, daß der Mieter Vertragsverletzungen begeht. In diesem Fall kann der Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Nettetal.